Stöckach-Brünnele (1965)
Vier Jahreszeiten von Karlheinz Zöhner
„Geschichtsbrunnen“ von Kurt Tassotti (Mitfinanzierung 1998)
„Geißenraufenbrunnen“ von Kurt Tassotti (Mitfinanzierung 1999)
Flößerbrunnen von Kurt Tassotti (Dürrmenz, Bischof-Wurm-Platz 2014)
§ 1
Name, Sitz und Eintragung
Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn eingetragen werden. Er trägt den Namen „Verschönerungsverein Mühlacker.
Der Sitz des Vereins ist Mühlacker.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es, die Heimatverbundenheit zu stärken und zu pflegen durch
• Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes,
• Erhaltung von Kulturgütern im Sinne der Denkmalpflege und des Denkmalschutzes,
• Förderung des Umwelt- und Naturschutzes,
• Unterstützung von Kunst und Kultur
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Alle Mittel des Vereins sind für seine satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Der Verein darf ferner keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle am Vereinszweck interessierten Personen, Personengesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden. Die Beitrittserklärung bedarf der Schriftform und ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Gegen eine Ablehnung ist innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
2. Die Mitgliedschaft wird auf die Dauer von mindestens einem Jahr erworben und verlängert sich jährlich; sie endet durch Tod bzw. Auflösung, durch freiwilligen Austritt (Kündigung) oder durch Ausschluss aus dem Verein.
3. Die Mitgliedschaft im Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrags.
4. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Ein Austritt während des Geschäftsjahres lässt die Pflicht zur Entrichtung des vollen Jahresbeitrags unberücksichtigt.
5. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse des Vereins angezeigt erscheint. Gegen den Beschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig; bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Über jeden Ausschluss ist der Mitgliederversammlung vom Vorstand Rechenschaft abzulegen.
6. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung solche Personen gewählt werden, die sich um die Förderung der Vereinsziele besondere Verdienste erworben haben.
7. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Beiträge
1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit über die Erhebung, die Höhe und die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen beschließen.
2. Der Vorstand kann den Beitrag eines Mitglieds ermäßigen oder erlassen, insbesondere bei wirtschaftlicher Notlage.
§ 5
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 6
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare schriftliche Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Mitgliederversammlung liegen müssen, einberufen. Abgesehen von den im Gesetz vorgesehenen Fällen muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse oder das Wohl des Vereins es erfordert sowie ferner, wenn 25% der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe dies schriftlich beim Vorstand beantragen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung, auf welcher der Vorstand einen Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten hat, findet innerhalb der ersten sechs Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. Der Geschäftsbericht des Vorstandes muss eine Rechnungslegung enthalten.
3. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die alljährlich die Buchführung und die Jahresrechnung prüfen.
4. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Wahl der Mitglieder des Vorstands
b. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands
c. die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
d. Beschlüsse über die Mitgliedschaft nach § 3 und 4
e. die Festlegung der Mitgliedsbeiträge
f. Entscheidung über die eingereichten Anträge
5. Die Mitgliederversammlung ist außer im Falle der Vereinsauflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden, soweit in Gesetz und Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen bedarf einer 2/3-Mehr-heit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung, während bei Wahlen das durch den Versammlungsleiter gezogene Los entscheidet.
6. Anträge müssen mindestens drei Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
§ 7
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. dem Schriftführer
d. dem Kassier
e. dem bautechnischen Berater
f. bis zu sechs Beisitzern
2. Der Vorstand im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind alleinvertretungsberechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden nur im Verhinderungsfalle.
3. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt die laufenden Geschäfte.
4. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Aus besonderen Gründen kann von der Dauer der Amtszeit einzelner Vorstandsmitglieder abgewichen werden. In der nächsten Hauptversammlung wird ein Nachrücker für die restliche Wahlperiode gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben über die gewählte Zeitdauer hinaus im Amt, bis die neuen Mitglieder durch die Mitgliederversammlung gewählt sind.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind in dieser Eigenschaft grundsätzlich ehrenamtlich tätig; entstehende Aufwendungen können ihnen jedoch erstattet werden.
6. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Sitzungen des Vorstandes finden bei Bedarf statt.
8. Bei Eilbedürftigkeit kann der geschäftsführende Vorstand (§7, Ziffern 1a-e) die notwendigen Beschlüsse fassen. Diese können auch schriftlich (auch per Mail) oder fernmündlich erfolgen.
§8
Protokolle
Über alle Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§9
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Auflösung des Vereins
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder. Sind bei der Beschlussfassung weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit über die Auflösung beschließen kann.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Mühlacker mit der Auflage, das erhaltene Vermögen ausschließlich und unmittelbar für die in § 2 steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden.